
21 Mai 2025
Neue Anforderungen für Zweithaarversorger ab Juni
Fortschreibung – Änderungen betreffen hauptsächlich Zweithaarversorger
Nach einer sehr umfangreichen 17. Fortschreibung, die ganz im Zeichen des Bürokratieabbaus stand, tritt am 01. Juni 2025 eine deutlich kleinere 18. Fortschreibung der Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Kraft. Neue Versorgungsbereiche gibt es diesmal keine.
Die Wesentlichen Änderungen betreffen die Zweithaarversorger (VB 34 A/B). Hier entfällt die sachliche Anforderung „friseurübliches Handwerkszeug“, wie Schere, Kamm oder Haarklammer. Es handelt sich hier um eine weitere sinnvolle Reduktion der Anforderungen, da ein Friseur ohne seine Standardausrüstung gar nicht tätig werden könnte. Neben dem Lockenstab ist ab dem 01.06.2025 auch ein Glätteisen nachzuweisen. Beide Geräte müssen eine analoge oder digitale Temperaturanzeige aufweisen. Mit der 18. Fortschreibung entfällt auch die Anforderung, ein Dampf- und ein Trockengerät nachzuweisen. Es genügt zukünftig das Dampfgerät.
Für die Versorgungsbereiche 31A (Orthopädische Maßschuhe ohne diabetische Fußversorgung) und 31F (Orthopädische Maßschuhe) ist mit der 18. Fortschreibung keine Tischnähmaschine mehr nachzuweisen. Ebenso entfällt für den VB 31A der Nachweis einer Sattler-/Reparaturnähmaschine. Für beide Versorgungsbereiche ist nunmehr eine „Sattlernähmaschine/Reparaturnähmaschine oder (Tisch-)Nähmaschine mit Freiarm“ ausreichend.
Neben den genannten Punkten präzisiert die 18. Fortschreibung bereits bestehende Anforderungen:
So wird aus „Lager- und Transportbedingungen“ „Lager- und/oder Transportbedingungen“, da Transportbedingungen nur bei der mobilen Versorgung sichergestellt werden müssen.
Ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI kann, sofern er diese Angaben enthält, sowohl den Qualifikationsnachweis der Fachlichen Leitung als auch deren Eigenerklärung bezüglich der Erreichbarkeit ersetzen.
Neue Fachliche Leitungen und Mitarbeiter im Bereich Stoma haben bis zwei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Zeit, die geforderte Fortbildung für den VB 29A nachzuweisen.
Die neuen bzw. geänderten Nachweise haben wir bereits in unsere Nachweislisten integriert. Diese finden Sie ab dem 01.06.2025 auf unserer Homepage. Wie Sie es bereits von den vorherigen Fortschreibungen kennen, werden wir die Nachweise erst im Rahmen der Überwachung bzw. Folge-PQ von Ihnen anfordern. Bis dahin bleibt alles beim Alten. Sollten Sie zur 18. Fortschreibung Fragen haben, kontaktieren Sie unser PQ-Team auf den Ihnen bekannten Wegen.
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